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Einen Schufa Eintrag löschen lassen
Negative Schufa Einträge haben für den Betroffenen oft fatale Konsequenzen. Dies betrifft nicht nur Kredite, die mit einem solchen Eintrag kaum noch zu bekommen sind, sondern beispielsweise auch Handyverträge oder Bestellungen bei Versandhäusern. Oft ist es möglich, derartige Einträge löschen zu lassen. Am einfachsten gestaltet sich dies im Fall offensichtliche fehlerhafter Einträge. Solche Einträge beruhen oft auf einer Verwechslung aufgrund einer zufälligen Namensgleichheit. Hier genügt es meist, die Schufa in einem formlosen Schreiben auf den Fehler hinzuweisen. Dasselbe gilt für unberechtigte Einträge. Gläubiger dürfen unbeglichene Forderungen nur der Schufa melden, wenn diese Forderung vom Schuldner nicht bestritten wird oder bereits gerichtlich tituliert ist. Nicht alle Gläubiger halten sich an diese gesetzliche Vorgabe. Auch in diesem Fall genügt meist eine einfache Mitteilung, um diesen Schufa Eintrag löschen zu lassen.
Veraltete Einträge
Nicht immer werden Einträge nach der dafür vorgeschriebenen Frist gelöscht. Wurden offene Forderungen beglichen, müssen die entsprechenden Einträge nach drei Jahren gelöscht werden. Zu Verzögerungen kommt es hauptsächlich dann, wenn der Gläubiger der Schufa verspätet meldet, dass seine Forderungen beglichen wurden. Erst mit dieser Meldung beginnt die Dreijahresfrist. Daher sollten alle Belege sorgfältig aufbewahrt werden, um im Streitfall nachweisen zu können, wann genau die offenen Rechnungen bezahlt wurden. Eine Löschung vor Ablauf der drei Jahre ist ebenfalls möglich, allerdings nur mit Zustimmung des Gläubigers.
Einen berechtigten Schufa Eintrag löschen lassen?
Vollkommen aussichtslos ist die Lage, wenn eine Forderung gerichtlich tituliert und nach wie vor unbeglichen ist. Ansonsten bestehen auch bei berechtigten Einträgen gewisse Chancen, eine Löschung zu erreichen. Allerdings ist dies nur auf dem Klageweg möglich. Ansatzpunkt für solche Klagen ist der §28 des Bundesdatenschutzgesetzes. Dieser schreibt vor, dass der Gläubiger vor einer Weitergabe der Daten an die Schufa zu prüfen hat, ob ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, das schwerer wiegt als das Interesse der Allgemeinheit an einer Übermittlung der Daten. Automatisierte Meldesysteme der Banken erfüllen diese Anforderung nicht, sondern melden offene Forderungen ohne eine solche Einzelfallprüfung. Auf diesem Weg eine Löschung erreichen zu wollen birgt hohe Kostenrisiken und bietet nur beschränkte Erfolgsaussichten. Eine anwaltliche Beratung im Einzelfall ist dringend zu empfehlen, wenn ein solches Vorgehen erwogen wird!
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* Sollzinssatz ab 4,83% (bonitätsabhängig) fest für die gesamte Laufzeit, Effektiver Jahreszins: 4,90% - 16,90%,
Nettokreditbetrag: 1.000 - 100.000 Euro, Vertragslaufzeit: 12 - 120 Monate
Repräsentatives Beispiel: Sollzinssatz 6,76% fest für die gesamte Laufzeit, Effektiver Jahreszins: 9,95%, Nettokreditbetrag: 10.000 Euro,
Vertragslaufzeit: 72 Monate
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